Gmbhg

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Elbert, Markus: Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH, GRIN VERLAG, Januar 2008, Besorgungstitel - vorauss. Lieferzeit 3-5 Tage. ISBN: 3638881652
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Wirtschaft - Recht, Note: 1,0, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen, 54 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kurz GmbH zählt wie die Aktiengesellschaften (AG) und die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften1. Nach 13 I GmbHG ist die Gesellschaft juristische Person und als solche rechts- und parteifähig, d. h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten, und kann vor Gericht klagen bzw. verklagt werden2. Die GmbH ist außerdem Handelsgesellschaft nach 13 III GmbHG und somit Formkaufmann ( 6 I HGB)3. Sie unterliegt allerdings nicht dem Zwang wie OHG und KG ein Handelsgewerbe betreiben zu müssen. Vielmehr kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden ( 1 GmbHG). Die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern regelt der Gesellschaftsvertrag (Satzung)4. Karsten Schmidt5 bezeichnet den Gesellschaftsvertrag auch als Organisationsvertrag. Für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern haftet die GmbH gemäß 13 II GmbHG nur mit dem Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit ihrem gezeichneten Stammkapital (Stammeinlage), was diese Rechtsform von den Personengesellschaften unterscheidet. Das erforderliche Stammkapital der Gesellschaft muss nach 5 I GmbHG mindestens 25.000,- betragen. Die Entstehung der GmbH als Unternehmensrechtsform bzw. des GmbHGesetzes ist historisch begründet, und geht auf Forderungen der Wirtschaft Ende des 19. Jahrhunderts nach einer Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkungen einerseits, und einem gleichzeitigen hohenAusgestaltungsspielraum des Gesellschaftsvertrages andererseits zurück. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen war die Rechtsform der Aktiengesellschaft, die zwar bereits Haftungsbeschränkung bot, jedoch in Gründung und Verwaltung sehr aufwendig war, und das Aktienrecht aus dem Jahr 1884 außerdem die Vertragsfreiheit stark einschränkte, meist uninteressant1. Mittlerweile haben sich in Deutschland die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu einer sehr beliebten und darüber hinaus zur umsatzstärksten Rechtsform entwickelt. Die aktuelle Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes weist für die BRD im Jahr 2004 ca. 453.000 umsatzsteuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem steuerbaren Umsatz von ca. 1.466 Mrd. aus. Insgesamt liegt die Anzahl der GmbHs in Deutschland sogar bei ca. 900.000.

NEUBUCH! 2008. 100 S. 210 mm 210 mm x 148 mm x 7 mm; Akademische Schriftenreihe, Bd. V81161

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Karl, Roland: Umfang und Grenzen des Weisungsrechts von GmbH-Gesellschaftern Extend and restrictions of the German limited partnership (GmbH) shareholder's authority to direct, GRIN VERLAG, März 2009, Besorgungstitel - vorauss. Lieferzeit 3-5 Tage. ISBN: 3640287576
Dokument aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR, einseitig bedruckt, keine, 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 37 GmbHG können die Gesellschafter den Geschäftsführern Weisungen erteilen. Allerdings wird im GmbHG nicht der Begriff Weisung" verwandt. In 37 Abs. 1 GmbHG wird nur von einer Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, gesprochen, wobei mit Vertretung gerade das Innenverhältnis also die Führung der Geschäfte gemeint ist. Im gesellschaftsrechtlichen Sprachgebrauch wird dann von einer Weisung gesprochen, wenn die Befugnis der Geschäftsführer zur Geschäftsführung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter beschränkt wird. Eine Begriffsdefinition der Weisung sucht man im Gesellschaftsrecht vergeblich. Es wird sich aber die allgemeine Beschreibung der Weisung im Auftragsrecht, wobei es sich demnach bei einerWeisung um eine einseitige Erklärung des Auftraggebers, durch die er einzelne Pflichten des Beauftragten bei Ausführung des Auftrages konkretisiert, handelt, übertragen lassen. Je nach Struktur einer GmbH werden Weisungen in der Rechtswirklichkeit sehr unterschiedliche Rollen spielen. Wegen der in 37 Abs. 1 GmbHG genannten Voraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses werden in größeren Gesellschaften Weisungen eher nicht alltäglich sein. Dies kann sich natürlich dann schnell ändern, wenn die Gesellschafter ihr Weisungsrecht auf ein zusätzliches, durch die Satzung vorgesehenes Organ übertragen. Ein solches Organ wäre dann in der Lage, auch bei einzelnen Maßnahmen und Sachverhalten rasch eine Entscheidung herbeizuführen. Durch 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschäftsführer vorgeschrieben. So besitzt jede GmbH schon nach dem Normalstatut zumindest zwei Organe - die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Durch das in 37 Abs. 1 GmbHG verankerte Weisungsrecht wird den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben, die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer jederzeit Beschränkungen zu unterwerfen. Durch die Flexibilität des GmbHG werden die Gesellschafter also in die Lage versetzt, sich entweder aktiv in die Geschäfte der Gesellschaft einzuschalten, oder sich aber auch nur in die passive Rolle des Kapitalgebers zu begeben. Ist der Umfang der Kompetenzen von Gesellschafter und Geschäftsführern unklar, so führt dies gern zu Konflikten in der Gesellschaft. Daher besteht die Notwendigkeit, einerseits die Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis und andererseits den Umfang und die Grenzen des Weisungsrechts zu konkretisieren.

NEUBUCH! 2009. 88 S. 210 mm 213 mm x 149 mm x 9 mm; Akademische Schriftenreihe, Bd. V123808

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Hoch, Patrick: Die Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers, GRIN VERLAG, Januar 2010, Besorgungstitel - vorauss. Lieferzeit 3-5 Tage. ISBN: 3640504925
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in Deutschland eine große praktische Bedeutung und ist hier die am weitesten verbreitete Unternehmens-Rechtsform.Diese große Attraktivität beruht wesentlich auf der größeren Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter als in einer Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Das GmbH-Gesetz sieht für die GmbH grundsätzlich zwei Organe vor, nämlich die Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer.Letzterer wird durch die Gesellschafter bestellt. Dies geschieht entweder durch den Gesellschaftsvertrag ( 6 Abs. 3 S. 3 GmbHG) oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ( 46 Nr. 5 GmbHG). Der Geschäftsführer unterliegt dem Verhaltensmaßstab des 43 Abs. 1 GmbHG und haftet bei einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Aber auch eine persönliche Haftung gegenüber Dritten ist möglich, z.B. nach 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 64 GmbHG. Es kann aber auch vorkommen, dass der Bestellvorgang nichtig ist, weil zum Beispiel bei der bestellten Person Eignungsvoraussetzungen des 6 Abs. 2 GmbHG fehlen, er die Geschäfte aber gleichwohl führt. Ebenso ist es denkbar, dass ein Gesellschafter oder Dritter, ohne jemals bestellt worden zu sein, die Geschäftsführung tatsächlich innehat. Der Grund für die Nichtbestellung kann vielfältig sein. Zu denken wäre hier zum Beispiel an jemanden bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, so dass formal eine andere Person zum Geschäftsführer bestellt wird, welcher Weisungen des Hintermanns ausgesetzt ist. Die beiden genannten Fälle, insbesondere die Umgehungskonstruktionen, sind in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Zu beachten ist hier aber auch, dass der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist. Die Gesellschafter können somit weitgehenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Sie unterliegen dagegen aber keinem dem 43 Abs. 1, 2 GmbHG ähnlichen Verhaltens- und Haftungsmaßstab. Die Handlungsfreiheit der Gesellschafter und die Verantwortlichkeit fallen somit grundsätzlich auseinander. Aufgrund dieser Aspekte ist zu untersuchen unter welchen genauen Voraussetzungen ein Gesellschafter oder Dritter als faktischer bzw. tatsächlicher Geschäftsführer anzusehen ist. Und des Weiteren ist zu fragen, welche Konsequenzen sich aus der Annahme eines faktischen Geschäftsführers ergeben.

NEUBUCH! 2010. 76 S. 210 mm 210 mm x 148 mm x 5 mm; Akademische Schriftenreihe, Bd. V141578

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Karl, Roland: Die Haftung des GmbH Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Innenhaftung) in der werbenden GmbH, GRIN VERLAG, Dezember 2009, Besorgungstitel - vorauss. Lieferzeit 3-5 Tage. ISBN: 3640492447
Das GmbHG schreibt zwingend für jede GmbH einen GF vor. Der GF ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite notwendige Organ einer GmbH. Nachdem der GmbH-GF kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kommen auf ihn auch die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts nicht zur Anwendung. In der eingetragenen, werbenden GmbH drohen dem GF umfangreiche Haftungsrisiken, sowohl im Verhältnis zur GmbH (Innenhaftung), als auch gegenüber Gläubigern der GmbH (Außenhaftung). Unter dem Schlagwort der Innenhaftung werden die Ansprüche der GmbH zusammengefaßt, wobei diese Ansprüche vor allem in 43 GmbHG gründen. 43 GmbHG ist die Generalklausel, unter der die Innenhaftung des GF umfassend geregelt ist. Diese Haftung setzt eine Pflichtverletzung des GF, einen kausal damit zusammenhängenden Vermögensschaden der Gesellschaft, sowie ein schuldhaftes Handeln des GmbH-GF voraus. Der GmbH-GF ist gehalten, bei seinem Handeln die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen.Das GmbHG legt jedoch an keiner Stelle fest, was im einzelnen zu dieser Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zählt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist dies im Zweifelsfall vom Tatrichter, der über die Haftung des GF zu befinden hat, zu beurteilen. Diese unbestimmte Gesetzesvorschrift birgt damit für den GF ein hohes Risiko. Er hat sein Handeln permanent kritisch daraufhin zu prüfen, ob es den strengen Anforderungen des 43 GmbHG standhält. Gerät die GmbH in eine Krise, so hat der GF zur Vermeidung eigener Haftung, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen und Schmälerungen der Insolvenz masse tunlichst zu vermeiden. Nur dadurch kann er verhindern, in eine persönliche Verantwortung zu geraten.

NEUBUCH! 2009. 56 S. 210 mm 210 mm x 148 mm x 4 mm; Akademische Schriftenreihe, Bd. V139243

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