Staat
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Fischbach, Dr. Oskar Georg: Deutsches Beamtengesetz unter Berücksichtigung des in sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen enthaltenen deutschen Beamtenrechts Teil I § 1-78, Berlin Carl Heymanns Verlag 1940
Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband (braunes Ganzleinen / Gln / OLn / Ln gr.8vo 13,5 x 19 cm) mit Rücken- und Deckeltitel. XVIII,797 Seiten mit Abkürzungs-, Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis. Aus dem Inhalt: "Das Beamtenverhältnis / Pflichten des Beamten / Folgen der Nichterfüllung der Pflichten / Ernennung und Versetzung / Sicherung der rechtlichen Stellung des Beamten / Beendigung des Beamtenverhältnisses / Versorgung; Ruhegehalt, Warte-, Sterbe-, Witwen- und Waisengeld, Versorgungsbezüge / (Teil II:) Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche / Ehrenbeamte / Besonderheiten für mittelbare Reichsbeamte / Reichsminister / Allgemeines Beamtenrecht / Nebentätigkeit der Beamten / Reichsgrundsätze / Verordnung über Vorbildung und Laufbahnen / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen / Verordnung(en) des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung von Titeln (Professortitel, Titel für Bühnen-, Film- und Tonkünstler) / Beamte und Wehrmacht / Amtshaftung des Reiches / Deutsches Polizeibeamtengesetz / Beamtete Lehren an wissenschaftlichen Hochschulen / Deutsche Reichsbank und Deutsche Reichsbahn / Allgemeine beamtenrechtliche Vorschriften für das Land Österreich und das Sudetenland / Besondere Vorschriften aus Anlass der Reichsverteidigung, Verwaltungsvereinfachung / Nachträge (Stichtag Ende Mai 1940). - Im einleitenden Aufsatz "Beamtenrecht im Dritten Reich" wird dieses Thema erschöpfend abgehandelt, insbesondere auch die Bedeutung der Partei / NSDAP / Bewegung für die deutsche Beamtenschaft: "A. Übersicht über die Entwicklung des Beamtenrechts im Dritten Reich / B. Grundbegriffe unseres heutigen Verfassungsrechts mit Beziehung auf das Beamtenrecht / I. Das Beamtenrecht ein Teil des Staats- bzw. Verwaltungsrechts / II. Der Staat, die Organisation des Volkes / III. Die staatsrechtlichen Grundlagen des Dritten Reiches / 1. Der Führer und Reichskanzler / 2. Rechtliche Stellung der Reichsregierung / 3. Keine geschriebene Verfassung / IV. Materielles Verfassungsrecht - Stand der gegenwärtigen Gesetzgebung / V. Die Grundprinzipien des geltenden materiellen Verfassungsrechts / 1. Die Einheit von Partei und Staat / a) Allgemeines / b) Die Mitwirkung des Stellvertreters des Führers / c) Verbindung von Partei- und Staatsämtern / d) Die Organisation der Partei als solche / 2. Der Führergrundsatz / a) Allgemeines / b) Führung und Verwaltung / c) Führung und Selbstverwaltung / d) Führung und ständische Ordnung / 3. Der nationalsozialistische Führerstaat ein Rechtsstaat / a) Allgemeines / b) Das Gesetz oberster Führungswille / c) Die Rechtsprechung und die Unabhängigkeit des Richters / VI. Das Großdeutsche Reich / 1. Österreich / 2. Sudetenland / 3. Memelland / 4. Protektorat Böhmen und Mähren / 5. Der Schutzstaat Slowakei". - Die nachhaltige Politisierung des - bis dahin eher unpolitischen - deutschen Beamtenstandes erhellt aus weiteren Passagen: "Ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes Adolf Hitler in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. Daher hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1. Der Vorspruch (die Präambel) betont die Anerkennung des Berufsbeamtentums im nationalsozialistischen Staat. / 2. Das neue Reich ist kein Beamtenstaat, sondern ein völkischer Führerstaat. Nur der Beamte ist heute Träger der nationalsozialistischen Staatsidee, der von dem Bewußtsein durchdrungen ist, nichts weiter zu sein als ein Diener am Volke. Grundlage des Wirkens des Beamten muß das Vertrauen sein, daß der Volksgenosse zum Amtsträger empfindet. Das Beamtentum muß im Volk wurzeln; der B. soll Mittler sein zwischen Volk und Staat." - "Mit dem Gesetz erkennt der nationalsozialistische Staat das Berufsbeamtentum an. Er übernimmt diese Einrichtung, weil er in einer von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenen und mit dem Führer in Treue verbundenen Beamtenschaft, welcher der Dienst für den Staat Lebensberuf ist, die Grundlage für eine geordnete Staatsführung erblickt. Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. Der Beamte steht zum Führer und Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Dem Führer persönlich ist der Beamte durch den Treueeid zur Treue und Gehorsam, zur Beachtung der Gesetze und gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten verbunden. Er soll dem Führer Treue halten bis zum Tode; wenn auch die Dienstpflicht des Beamten und damit sein Beamtenverhältnis selbst endet; so darf darum doch die Treue nicht aufhören. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag darin, daß auch der Ruhestandsbeamte seiner Rechte verlustig gehen kann, wenn er Handlungen der Treulosigkeit begeht. Auch der Ruhestandsbeamte kann noch, wenn er sich staatsfeindlich betätigt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt oder Geschenke mit Bezug afu sein früheres Amt ohne Genehmigung annimmt, im Wege des Dienststrafverfahrens mit den Strafen der Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehaltes belegt werden. Der Beamte soll vom nationalsozialistischen Geist durchdrungen sein; er soll jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Die gleiche Pflicht, die ihm als Diener des Staates obliegt, Schaden von dem Staat abzuwehren, liegt ihm, da Staat und Partei eins sind, auch der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gegenüber ob. Er ist deshalb verpflichtet, seinem Dienstvorgesetzten von solchen Vorgängen Kenntnis zu geben, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden können. (9) Die innere Verbundenheit des Beamten mit der Partei ist Voraussetzung für sein Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden, der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt. Denn der Beamte soll der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein. Wer dem Staat in Treue dient, dient dem im Nationalsozialismus geeinten Volk in Treue. Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt. (14) Der nationalsozialistische Staat ist ein Führerstaat. Alle Macht im Staate leitet sich von dem Führer und Reichskanzler her. Er beruft die Reichsminister, die auf Grund seines Vertrauens arbeiten. Sie sind ihm dafür verantwortlich, daß in der Verwaltung nach nationalsozialistischen Grundsätzen verfahren wird. Wie der Beamte dem Führer zum Gehorsam verpflichtet ist, so ist er es auch gegenüber den vom Führer berufenen Ministern und allen Personen, die als seine Vorgesetzten vom Führer oder den von ihm bestimmten Stellen eingesetzt worden sind. Gehorsam und Amtsverschwiegenheit sind wesentliche Grundlagen zur Aufrechterhaltung der Disziplin in der Beamtenschaft Die Gehorsamspflicht des Beamten geht jeder anderen Gehorsamspflicht vor. Selbst Gehorsamsbindungen, die er als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei eingegangen ist, müssen hinter der Gehorsamspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten und deren Anordnungen in dienstlichen Angelegenheiten zurücktreten (§ 7 Abs. 3). Der Beamte darf also auch als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Weisungen seiner Parteivorgesetzten, die den dienstlichen Weisungen widersprechen, nicht befolgen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt, ob und inwieweit es zulässig ist, einen Beamten, der Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist, vor einem Parteigericht zur Verantwortung zu ziehen." / - 2. Auflage in guter Erhaltung (Stempel mit handschriftlichem Besprechungsnachweis WGZ 1940). - Deutsches / Drittes / Großdeutsches Reich, Großdeutschland, Nationalsozialismus, 2. Weltkrieg, nationalsozialistische Rechtsordnung / Gesetze / Rechtswesen, Justiz, Reichs- und Länderverwaltung, hauptamtliche Tätigkeit im Dienste der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, deutsche Wehrmacht, Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes, Abstammung des Beamten oder seines Ehegatten, Abstammungsnachweis, deutschblütige Person, Nichtdeutschblütigkeit, Person artverwandten Blutes, Mangel an Deutschblütigkeit, Beamtenuniform, unbefugtes Uniformtragen, Reichsdienststrafhof, Beamtenzucht, Tragen von Parteiuniform, Hoheitszeichen zur Amtstracht vom Führer verliehen, Amtstracht weder Uniform noch Dienstbekleidung, Dienstgradabzeichen, Dienstwaffe, -kleidungsvorschrift.
Danckwerts, Dr. Justus: Der Rechtsschutz in der Verwaltung, Berlin 1935 Industrieverlag Spaeth & Linde
Vollständige Original-Ausgabe mit 35 Seiten. - Verfasser war Ministerialrat im Reichs- und Preußischen Misterium des Inneren. Aus dem Inhhalt: "Der Begriff des Polizeistaates / Rechtsschutz im liberalistischen Staate / Begriff des liberalistischen Staates / Die liberalistischen Staatsauffassungen / Einzelheiten der liberalistischen Rechtsschutzmaßnahmen / Der allgemeine Schutzbezirk des Individuums / Die liberalistische Rechtsschutztechnik / Charakterliche Auslese / Verwaltungsbeamte im Zwiespalt zwischen Gesetz und Dienstbefehl / Aufsichtsbeschwerde / Die nationalsozialistische Staatsauffassung / Lage nach der Machtergreifung / Die Gliedstellung des Volksgenossen (sic!) / Gesetzmäßigkeit der nationalsozialistischen Staatsverwaltung usw. Aus der Einleitung: "Das Wort "Rechtsschutz in der Verwaltung" ist ein ausgesprochen liberalistischer Kampfruf gewesen. Der Kampf kann bezeichnet werden als ein Ringen des Individuums mit dem Staat. Er hat mit dem Siege des Individuums über den Staat geendet, aber dieser Sieg bedeutet gleichzeitig Untergang. Denn an Stelle des besiegten liberalistischen Staates trat mit der nationalsozialistischen Erhebung eine neue gefestigte und geläuterte Volksordnung und diese läßt für das "Individuum" keinen Raum mehr. Trotzdem erkennt auch die nationalsozialitische Volksordnung den Rechtsschutz im Staate an. Wenn irgendeine Staatsorganisation, so ist der nationalsozialistische Staat ein Rechtstaat. "Rechtssicherheit ist die erste große Voraussetzung des Staatsaufbaues und der Inbegriff dessen, was den einzelnen Bürger im Volksganzen bewegt. Es ist ältestes germanisches Gut, daß in dieser Sphäre des einzelnen die Rechtssicherheit zu Hause ist". Der gleichen Staatsauffassung hat der Führer zum wiederholten Malen Ausdruck verliehen. Rechtsschutz im Staat ist also kein Kampfruf mehr. Er ist vollgültiger Rechtssatz der deutschen Volksordnung, gewachsen auf der Grundlage nationalsozialitischer Weltanschauung. - Selbstverständlich haben die aus liberalistischer Denkart geprägten Worte nach nationalsozialistischer Wertung einen neuen Inhalt. Dieser Wandel ist groß und bedeutsam. Seine Darstellung führt in die grundlegenden Fragen menschlicher Lebensordnung und veranschaulicht in überzeugender Weise die Erhöhung des Kulturniveaus, die der Nationalsozialismus mit der Überwältigung des Liberalismus erkämpft hat. - Der Liberalismus hatte im Zwischenreich seine auf den Ausbau und Schutz der Individualrechte gerichteten Wünsche nahezu restlos verwirklicht. Der Umfang der Individualrechte und der sie umgebende Schutzwall war derartig, daß er der Verwaltung des liberalistischen Staates nur noch dürftige Möglichkeiten beließ, das Staatsinteresse zu wahren. Für jedes neu auftretende oder ungewöhnliche Bedürfnis mußte die Gesetzgebung auf den Plan gerufen werden und diese versagte in schlimmmster Weise. Die Aufspaltung des Gesetzgebers in politische Parteien, die lediglich von Selbstsucht erfüllt waren und das Allgemeininteresse vernachlässigten oder im zuwiderhandelten, hatte zur Folge, daß die Gesetzgebung ihre Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfüllen konnte. Schließlich stand man vor der völligen Unmöglichkeit, Gesetze auf ordnungsmäßigem Wege durchzubringen. Das Verordnungsrecht des Staatsoberhaupts bot nur kärglichen, für längere Zeit völlig unzureichenden Ersatz. Damit waren Gesetzgebung und Verwaltung gelähmt. Diesem Zusatnd hat die nationalsozialistische Erhebung am 30.Januar 1933 mit einem Schlage ein Ende bereitet. Sie hat den Sieg des Individuums über den Staat in eine Niederlage beider verwandelt. Nicht mehr das Individuum oder die Gesamtheit der Individuen sind Ausgangspunkt der Betrachtung, auch nicht mehr der Staat. Weder Individuum noch Staat sind eigene Größen. Am Anfang steht allein das Volk Diese >Gemeinschaft physisch und seelisch gleichartiger Lebewesen< ist das einzig Reale. Von ihr geht jedes Leben und alle Gewalt aus. Nur als Glied der Volksgemeinschaft ist der Einzelne lebensberechtigt und lebensfähig. - Repräsentant des Volks ist der Führer. Durch ihn handelt das Volk. Er ist oberster Gesetzgeber und oberster Verwaltungsbeamter, oberster Richter, Kriegsherr und Staatsmann. Aber der Führer ist keineswegs ungebunden. Über ihm steht das Recht, das im Volke gewachsen ist, das sich bewährt hat im Kampfe deutschester Volksgenossen mit einer Welt von Feinden und das deshalb stärker als jedes Gesetz und ewig ist. Dieses Recht ist die nationalzozialistische Weltanschauung. Sie bildet die tiefste und sicherste Grundlage der Lebensordnung des deutschen Volkes. Sie ist das Volksgrundrecht, die ungeschriebene Verfassung, von der aus sich alles Wollen und Handeln bestimmt. - Führer und Volk bedürfen, um ihr Wollen zur Tat werden zu lassen, der Hilfe organisierter Einrichtungen. Diese Einrichtungen sind Partei und Staat. Erst an dieser Stelle der Gedankenreihe tritt der Staat in Erscheinung. Er ist nicht Selbstzweck sondern Mittel; nicht >einen Inhalt stellt er dar, sondern eine Form<. Er ist ein Werkzeug in der Hand des Führers und hat ihm und dem Volk zu dienen. - Überwunden ist die Therorie der Gewaltenteilung und Trennung . Ihre Unhaltbarkeit ergibt sich ohne weiteres bereits aus den Betrachtungen zur Lehre Montesquieus. Die war nichts weiter als eine Fiktion, die zu politischen Zwecken und zum Schutz des Individuums vor dem Staat ersonnen war. Der deutsche Volksgenosse bedarf ihrer nicht. Der nationalsozialistische Staat wird von e i n e r Hand geführt. In ihm gibt es keine voneinander unabhänige Mächte, die sich gegenseitig überwachen und hemmen müssen. Der Führer allein ist der Staatslenker. - Die Volksordnung regelt die Stellung des einzelnen im Staat. Ein Individuum im Gegensatz zum Staat gibt es nicht mehr. Damit ist jedoch der Einzelne keineswegs zum Objekt, zum Untertan hinabgesunken. Er ist vielmehr zum Volksgenossen emporgestiegen, zum Gliede der Volksgemeinschaft. Er ist nicht mehr Träger einer Summe in ihm geborener Rechte, aber er ist Verwalter der ihm in der Volksgemeinschaft zugewisenen Gliederstellung geworden. Ein Gegensatz zwischen dieser Gliedstellung und dem Staat ist begrifflich nicht denkbar. - (Die Lage nach der Machtergreifung:) Als der Nationalsozialismus die Macht über den Staat errungen hatte, sah er sich der ganzen Fülle liberalistischer Staatsorganisation gegenüber. Es hätte menschliches Können überstiegen, in kürzester Frist eine dem nationalsozialistischen Denken und Handeln entsprechende Staatsorganisation zu schaffen und sie an die Stelle der bisheutigen zu setzen. So blieb nur übrig, die liberalistische Organisation im großen zu übernehmen und die schrittweise im nationalsozialistischen Sinne umzugestalten. Die schwersten Unstimmigkeiten mußten und konnten naturgemäß sofort beseitigt werden, andere, minder bedenkliche waren einstweilen hinzunehemn. Immer aber ergab sich als zwingende Folge der Machtergreifung, daß alle staatlichen Einrichtungen, auch wenn sie aus liberalistischer Zeit stammten, mit nationalsozialistischen Geist erfüllt wurden und im nationalsozialistischen Sinne zu handhaben waren. Dies gilt auch für den Rechtsschutz und die ihm dienenden staatlichen Sicherungsmittel. - Gegenstand des Rechtsschutzes im nationalsozialistischen Staate ist die Volksgemeinschaft, die Wahrung der Rechtsordnung und die Gliedstellung des Volksgenossen in der Volksgemeinschaft. Der Volksgenosse als Verwalter der Gliedstellung ist nicht mehr Träger eigener Individualrechte. Er übt Befugnisse aus, die von der Volksgemeinschaft abgeleitet sind. Nur diese, aber diese auch in stärkster Weise sind schutzwürdig..." Loseblatt-Einzelheft Nr. 24 b (ungebunden, gelocht) mit kartoniertem grünem Deckblatt aus der Reihe "Die Verwaltungs-Akademie. Ein Handbuch für den Beamten im nationalsozialistischen Staat," herausgegeben von Dr. H.-H.Lammers ( Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei) und Hans Pfundtner (Geheimer Regierungsrat und Staatssekretär im Reichs- und Preußischen Ministerium des Inne...
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[SW: Atlanten , Geographie,]
Krug, Dr. Karl: Stafrecht, Berlin Industrieverlag Spaeth & Linde 1935
Vollständige Original-Ausgabe mit 72 Seiten. - Verfasser war Oberstaatsanwalt im Reichsjustizministerium. Aus dem Inhalt: "(Die staatspolitische Bedeutung des Strafrechts:) Zu allen Zeiten der Menschheitsgeschichte hat es verbrecherische und asoziale Elemente gegeben, deren Handeln gegen die Lebensregeln der jeweiligen Gemeinschaften der Menschen verstieß. Es erwies sich deshalb stets als notwendig gegen sie Schutzordnungen zu schaffen. Je nachdem nach welchen Gesetzen und Anschauungen die Gemeinschaften gebildet sind, bestimmt sich der Inhalt der Schutzordnung. Zweck und Ziel des Gemeinschaftlebens geben dem Strafgesetz ihren Ausdruck. Seit Jahrhunderten schon ist es selbstverständlich geworden, daß das Recht zu Strafen nur dem Staate zusteht. Das Strafrecht ist deshalb ein Teil des öffentlichen Rechts. Betrachten wir unter diesen Gesichtspunken das geltende Strafgesetzsbuch, das im Jahre 1971 als Strafgesetz des neuen Bismarck-Reiches geschaffen wurde, so finden wir in ihm den Ausdruck des liberalen und individuellen Denkens des 19.Jahrhunderts. Noch war allerdings die Urkraft deutschen Volkstums von den Ideen der Aufklärung und der Französischen Revolution nicht völlig vernichtet, und so ist es zu erklären, daß trotz des Einbruchs liberalen Gedankenguts das Recht der Bismarck-Zeit unter Erhaltung einer Reihe arteigener Rechtsgedanken in macherlei Hinsicht der beginnenden Auflösung ein Hindernis bildete. Grundlegend verschieden zur nationalsozialistischen Weltanschauung war aber der Ausgangspunkt. Bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus wurde das Volk nur als eine Summe von Einzelindividuen begriffen und im Staat nur eine Schutzeinrichtung in Gestalt einer juristischen Person gesehen. Das Einzelindividuum stand im Mittelpunkt des Lebens, und das Recht war demgemäß darauf abestellt, die Rechte des Einzelnen zu gewährleisten und seine Güter zu erhalten. Insbesondere das Strafrecht war eine Schutzordnung der Gesellschaft, d.h. ein Katalog von Einzelvorschiften, die gemäß den Erfahrungen des bürgerlichen Lebens Strafe aussetzten für Angriffe auf alle Rechtsgüter, die nach der Vorstellungswelt des Individualismus schutzwürdig erschienen. Dabei war man ängstlich darauf bedacht, auch nur insoweit Verbotsnormen aufzurichten, als dies nach der übereinstimmenden Meinung der Mehrheit notwendig erschien, um die materiellen Güter wie den als notwendig in Kauf genommenen Staat zu schützen. Darüber hinaus war grundsätzlich erlaubt, was nicht verboten war. Lieber ließ man einen Verbrecher durch die Maschen des Gesetzen hindurchschlüpfen, als daß der Richter die Möglichkeit erhielt, in Ausdehnung des Gesetzes jeden wirklichen Rechtsbrecher zu erfassen. Der Mangel einer einheitlichen Ausrichtung der mehr nach äußeren Gesichtspunkten zusammengefügten Gemeinschaft erklärt die grenzenlose Furcht vor Eingriffen in die geheiligten Individualrechte durch eine womöglich nach höheren Gesichtspunkten orientierte Obrigkeit und Rechtspflege. Erst mit dem Nationalsozialismus ist hier ein grundlegender Wandel in der Auffassung eingetreten. Wie mit jeder echten Revolution - und eine solche ist die Machtergreifung des Nationalsozialismus - ist 1933 eine neue Weltanschauung zum Durchbruch gekommen. Mit ihr ist eine neue Wertung der Begriffe Volk und Staat verbunden. Volk ist nicht mehr die Vielzahl von Einzelpersonen, sondern ein einheitlicher lebendiger Organismus, in dem die Einzelnen nur Glieder eines großen Ganzen sind, die untereinander blutmäßig und kulturell aufs engste verbunden sind..." - Vollständiges Loseblatt-Einzelheft Nr.39 (ungebunden, gelocht) mit orig.kart. grünem Deckblatt aus der Reihe "Die Verwaltungs-Akademie. Ein Handbuch für den Beamten im nationalsozialistischen Staat," hrsg. von Dr. H.-H.Lammers ( Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei) und Hans Pfundtner (Geheimer Regierungsrat und Staatssekretär im Reichs- und Preußischen Ministerium des Inneren) unter Mitwirkung von Prof.Dr. Otto Koellreutter und Dr. Fritz Müßigbrodt (Geschäftsführer des Reichsverbandes Deutscher Verwaltungs-Akademien). - Dieses grundlegende, umfangreiche Sammelwerk mit Aufsätzen aus den Federn führender Nationalsozialisten ist eine wichtige Quelle zu Wesen und Geschichte des NS-Staates. Die Hefte 1-22 stammen aus dem ersten Band ("Die weltanschaulichen, politischen und staatsrechtlichen Grundlagen des nationalsozialischen Staates"), die Hefte 23 - 43 aus dem 2. Band ("Der Aufbau des ns. Staates") und die Hefte 44-61 aus dem 3. Band ("Die Wirtschaftsordnung des ns. Staates"). - Aus der Studienanweisung am Anfang der Sammlung: "Die Aufgabe dieses Werkes besteht darin, den deutschen Beamten Sinn und Wesen des nationalsozialistischen Staates nahezubringen und ihm praktisch dabei zu helfen, seine vielseitigen Obliegenheiten und Pflichten aus nationalsozialistischem Geist heraus erfüllen. Das Werk will nicht nur gelesen, sondern Seite für Seite, Kapitel für Kapitel durchgearbeitet werden, sodaß sein Inhalt ganz in den geistigen und gefühlsmäßigen Besitz dessen übergeht, der sich diesem Studium unterzieht." - Aus dem Geleitwort von Reichsinnenminister Frick: "Das Werk hat, wie mir berichtet wird, bei den deutschen Beamten und Behördenangestellten vollen Anklang gefunden und ist von allen Seiten mit Recht als ein hervorragendes Schulungsmittel bezeichnet worden. Ich wünsche dem Werk, das eine große Anzahl führender Parteigenossen zu seinen Mitarbeitern zählt und deshalb besonders geeignet ist, den Beamten und Behördenangestellten das nationalsozialistische Gedankengut über die Grundlagen, den Aufbau und die Wirtschafsordnung des Dritten Reiches zu vermitteln, auch für den bevorstehenden Neudruck vollen Erfolg". - Aus dem Geleitwort von Albert Forster (Staatsrat, Gauleiter von Danzig, Leiter der Reichsberufsgruppen in der Deutschen Arbeitsfront): "Das vorliegende Werk für den deutschen Beamten ist auch für die deutschen Behördenangestellten von größter Bedeutung. Sie spielen neben den Beamten in allen Zweigen der Verwaltung eine nicht unbedeutende Rolle. Im Zeitalter des Liberalismus, in dem Standesdünkel und Klassenkampf an der Tagesordnung waren, ist immer versucht worden, Gegensätze zwischen Beamten und Behördenangestellten künstlich zu schaffen. Der nationalsozialistische Staat hat durch die Schaffung der Volksgemeinschaft auch diesem Unfug ein Ende bereitet" (diese drei Texte nicht in den jeweiligen Einzelheften enthalten). - Vollständige Original-Ausgabe mit 35 Seiten. - Verfasser war Ministerialrat im Reichs- und Preußischen Misterium des Inneren. Aus dem Inhhalt: "Der Begriff des Polizeistaates / Rechtsschutz im liberalistischen Staate / Begriff des liberalistischen Staates / Die liberalistischen Staatsauffassungen / Einzelheiten der liberalistischen Rechtsschutzmaßnahmen / Der allgemeine Schutzbezirk des Individuums / Die liberalistische Rechtsschutztechnik / Charakterliche Auslese / Verwaltungsbeamte im Zwiespalt zwischen Gesetz und Dienstbefehl / Aufsichtsbeschwerde / Die nationalsozialistische Staatsauffassung / Lage nach der Machtergreifung / Die Gliedstellung des Volksgenossen (sic!) / Gesetzmäßigkeit der nationalsozialistischen Staatsverwaltung usw. Aus der Einleitung: "Das Wort "Rechtsschutz in der Verwaltung" ist ein ausgesprochen liberalistischer Kampfruf gewesen. Der Kampf kann bezeichnet werden als ein Ringen des Individuums mit dem Staat. Er hat mit dem Siege des Individuums über den Staat geendet, aber dieser Sieg bedeutet gleichzeitig Untergang. Denn an Stelle des besiegten liberalistischen Staates trat mit der nationalsozialistischen Erhebung eine neue gefestigte und geläuterte Volksordnung und diese läßt für das "Individuum" keinen Raum mehr. Trotzdem erkennt auch die nationalsozialitische Volksordnung den Rechtsschutz im Staate an. Wenn irgendeine Staatsorganisation, so ist der nationalsozialistische Staat ein Rechtstaat. "Rechtssicherheit ist die erste große Voraussetzung des Staatsaufbaues und der Inbegriff dessen, was den einzelnen Bürger im Volksg...



